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KSK 2016 29

Zivilprozessordnung

Graubünden · 2016-06-22 · Deutsch GR
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Zahlungsbefehl | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Sachverhalt

A. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja vom 19. Mai 2016 (Betreibung Nr. _____) forderte Y._____ von X._____ den Be- trag von Fr. 31'300.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 15. Januar 2016. Begründet wurde die Forderung mit "Unterhaltsrente, Alimente". Der Zahlungsbefehl wurde X._____ am 26. Mai 2016 zugestellt. B. Mit Eingabe vom 1. Juni 2016 erhob X._____ Beschwerde gegen den Zah- lungsbefehl vom 19. Mai 2016. Der Zahlungsbefehl sei aufzuheben und das Be- treibungs- und Konkursamt der Region Maloja anzuweisen, die Betreibung Nr. _____ im Betreibungsregister zu löschen, unter Kostenfolge zu Lasten der Staats- kasse. Gleichzeitig erhob X._____ Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl. Zur Begründung führte er aus, dass der Zahlungsbefehl mangelhaft sei, da er die Periode, für welche von Y._____ Unterhalt verlangt werde, nicht nenne. Dieser Mangel könne nicht geheilt werden. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Betreibungsamt anzuweisen, keine weiteren Schritte in der Betreibung Nr. _____ zu unternehmen. C. Mit Verfügung des Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskam- mer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 2. Juni 2016 wurde das Betrei- bungs- und Konkursamt der Region Maloja darauf hingewiesen, dass X._____ gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. _____ Rechtsvorschlag erhoben habe. D. Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja verzichtete mit Ein- gabe vom 9. Juni 2016 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. E. In ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2016 beantragte Y._____ sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. X._____ sei aufgrund der beigelegten Mailkorre- spondenz mit ihrem Treuhänder vollumfänglich im Bild gewesen, wie sich die Fr. 31'300.00 zusammensetzen würden. F. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder- lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 3 — 6 II. Erwägungen 1. Der Zahlungsbefehl als Urkunde (vgl. Art. 69 SchKG) und seine Zustellung (vgl. Art. 71 f. SchKG) sind anfechtbare vollstreckungsbehördliche Akte im Sinne von Art. 17 SchKG, gegen welche innert einer Frist von zehn Tagen bei der Auf- sichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann. Hierzu gehört auch die Möglichkeit des Betriebenen, sich mittels Beschwerde gegen einen als nichtig betrachteten Zahlungsbefehl zur Wehr zu setzen (vgl. Karl Wüthrich/Peter Schoch, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1 – 158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N. 16 zu Art. 69 SchKG). Einzige kantonale Auf- sichtsbehörde und Beschwerdeinstanz im Kanton Graubünden ist das Kantonsge- richt (vgl. Art. 13 Abs. 1 und Art. 17 SchKG in Verbindung mit Art. 13 des Ein- führungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000]). Der Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursam- tes der Region Maloja vom 19. Mai 2016 wurde dem Beschwerdeführer am

26. Mai 2016 zugestellt (vgl. act. B.2). Mit Eingabe vom 1. Juni 2016 (vgl. act. A.1) erfolgte die Beschwerde fristgerecht, weshalb auf diese einzutreten ist. 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der vorliegende Zahlungsbefehl sei mangelhaft, da er die Periode, für welche Unterhalt verlangt werde, nicht hinrei- chend umschreibe. Er beruft sich dabei auf PKG 2010 Nr. 5 und BGE 121 III 18. Der Zahlungsbefehl sei daher aufzuheben. a) Eine Eigenart des schweizerischen Zwangsvollstreckungsrechts ist, dass der Zahlungsbefehl ausschliesslich auf den Behauptungen des Gläubigers im Be- treibungsbegehren beruht, der darin einseitig geltend macht, ihm stehe ein materi- ellrechtlicher, erzwingbarer und vollstreckbarer Anspruch gegen den Schuldner zu (vgl. BGE 136 III 373 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen). Nach Empfang des Betrei- bungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl (vgl. Art. 69 Abs. 1 SchKG). Die Kognition des Betreibungsamtes bei der Prüfung des Betreibungs- begehrens beziehungsweise der Ausstellung des Zahlungsbefehls ist sehr be- schränkt. Es hat dabei nur zu prüfen, ob ein formgültiges Betreibungsbegehren vorliegt. Ob der geltend gemachte Anspruch vollstreckbar oder überhaupt materi- ellrechtlich begründet ist, darf es nicht prüfen. Darüber hat, wenn zwischen den Parteien Streit entstehen sollte, im späteren Verlauf des Einleitungsverfahrens der Richter zu entscheiden. Das Betreibungsamt prüft nur die Verfahrensvorausset- zungen der Betreibung, wie beispielsweise seine örtliche Zuständigkeit (vgl. Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8.

Seite 4 — 6 Aufl., Bern 2008, § 17 N. 1; Karl Wüthrich/Peter Schoch, a.a.O., N. 12 zu Art. 69 SchKG). b) Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der Zahlungsbefehl sei mangel- haft, da die Angabe der Zeitspanne für die geforderten Unterhaltsbeiträge fehle, kann nicht gefolgt werden. Im Betreibungsbegehren ist unter anderem die Forde- rungsurkunde und deren Datum, in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung anzugeben (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG) und gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG in den Zahlungsbefehl aufzunehmen. Die Umschreibung des Forde- rungsgrundes beziehungsweise der Forderungsurkunde soll dem Betriebenen zu- sammen mit dem übrigen Inhalt des Zahlungsbefehls über den Anlass der Betrei- bung Aufschluss geben und ihm erlauben, sich zur Anerkennung oder Bestreitung der in Betreibung gesetzten Forderung zu entschliessen. Er soll nämlich nicht Rechtsvorschlag erheben müssen, um in einem anschliessenden Prozess von der gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten. Die Anforderungen an die Umschreibung der Forderung müssen mithin diesem Zweck genügen. Eine knappe Umschreibung genügt namentlich dann, wenn dem Betriebenen der Grund der Forderung nach Treu und Glauben aus dem Gesamtzusammenhang erkenn- bar ist. Ein ungenügender Hinweis auf den Forderungsgrund führt im Übigen nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit des Zahlungsbefehls (vgl. BGE 121 III 18 E. 2a und b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A_861/2013 vom 15. April 2014 E. 2.2 und PKG 2010 Nr. 5 E. 2). Die Anforderungen an die Umschrei- bung des Forderungsgrundes hängen somit wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab (vgl. Karl Wüthrich/Peter Schoch, a.a.O., N. 39 zu Art. 69 SchKG). c) Im Betreibungsbegehren und im Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja ist als Forderungsurkunde beziehungsweise als Grund der Forderung bloss der Begriff "Unterhaltsrente, Alimente" aufgeführt (vgl. act. E.1/4 und 5). Im Beschwerdeverfahren hat die Gläubigerin Y._____ zusam- men mit ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2016 (vgl. act. A.2) jedoch Unterlagen eingereicht, aus denen hervorgeht, um was es bei der Forderung geht und wie sie sich zusammensetzt beziehungsweise für welche Zeitspanne die Unterhaltsbeiträ- ge geschuldet sind (vgl. act. C.1 bis C.5). Diese Unterlagen wurden zusammen mit der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zugestellt (vgl. act. D.3), welcher sich trotz Replikrecht nicht dazu geäussert hat. Im vorlie- genden Fall war die Zeitspanne, für welche die Unterhaltszahlungen geltend ge- macht wurden, dem Beschwerdeführer nach Treu und Glauben ohne Weiteres bekannt. Sie ergibt sich eindeutig aus dem Prozessstoff. Es handelt sich deshalb

Seite 5 — 6 bei der unpräzisen Benennung des Forderungsgrunds beziehungsweise der For- derungsurkunde um einen unwesentlichen Mangel des Zahlungsbefehls vom 19. Mai 2016, der nicht zur Nichtigkeit desselben führt (vgl. dazu auch den vom Be- schwerdeführer zitierten PKG 2010 Nr. 5 E. 2). Die von X._____ erhobene Be- schwerde erweist sich unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände sogar als rechtsmissbräuchlich und ist abzuweisen. 3. Zusammenfasend kann festgehalten werden, dass vorliegendenfalls kein Grund besteht, den angefochtenen Zahlungsbefehl für ungültig zu erklären. X._____ hat in seiner Beschwerde vom 1. Juni 2016 Rechtsvorschlag erhoben, von welchem vorliegend Vormerk zu nehmen ist. Da der Rechtsvorschlag die Ein- stellung der Betreibung bewirkt (vgl. Art. 78 Abs. 1 SchKG), wird der Antrag um aufschiebende Wirkung der Beschwerde hinfällig. Es liegt nun an Y._____, im Rahmen eines Rechtsöffnungs- beziehungsweise Gerichtsverfahrens den Rechts- vorschlag zu beseitigen (vgl. Art. 79 ff. SchKG). 4. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Auf- sichtsbehörde kostenlos. Somit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche auf Fr. 800.00 festgesetzt werden, beim Kanton Graubünden. 5. Angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der vorliegenden Be- schwerde entscheidet der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskam- mer des Kantonsgerichts von Graubünden in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) in einzelrichterlicher Kompetenz.

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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Der Zahlungsbefehl als Urkunde (vgl. Art. 69 SchKG) und seine Zustellung (vgl. Art. 71 f. SchKG) sind anfechtbare vollstreckungsbehördliche Akte im Sinne von Art. 17 SchKG, gegen welche innert einer Frist von zehn Tagen bei der Auf- sichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann. Hierzu gehört auch die Möglichkeit des Betriebenen, sich mittels Beschwerde gegen einen als nichtig betrachteten Zahlungsbefehl zur Wehr zu setzen (vgl. Karl Wüthrich/Peter Schoch, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1 – 158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N. 16 zu Art. 69 SchKG). Einzige kantonale Auf- sichtsbehörde und Beschwerdeinstanz im Kanton Graubünden ist das Kantonsge- richt (vgl. Art. 13 Abs. 1 und Art. 17 SchKG in Verbindung mit Art. 13 des Ein- führungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000]). Der Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursam- tes der Region Maloja vom 19. Mai 2016 wurde dem Beschwerdeführer am

26. Mai 2016 zugestellt (vgl. act. B.2). Mit Eingabe vom 1. Juni 2016 (vgl. act. A.1) erfolgte die Beschwerde fristgerecht, weshalb auf diese einzutreten ist.

E. 2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der vorliegende Zahlungsbefehl sei mangelhaft, da er die Periode, für welche Unterhalt verlangt werde, nicht hinrei- chend umschreibe. Er beruft sich dabei auf PKG 2010 Nr. 5 und BGE 121 III 18. Der Zahlungsbefehl sei daher aufzuheben. a) Eine Eigenart des schweizerischen Zwangsvollstreckungsrechts ist, dass der Zahlungsbefehl ausschliesslich auf den Behauptungen des Gläubigers im Be- treibungsbegehren beruht, der darin einseitig geltend macht, ihm stehe ein materi- ellrechtlicher, erzwingbarer und vollstreckbarer Anspruch gegen den Schuldner zu (vgl. BGE 136 III 373 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen). Nach Empfang des Betrei- bungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl (vgl. Art. 69 Abs. 1 SchKG). Die Kognition des Betreibungsamtes bei der Prüfung des Betreibungs- begehrens beziehungsweise der Ausstellung des Zahlungsbefehls ist sehr be- schränkt. Es hat dabei nur zu prüfen, ob ein formgültiges Betreibungsbegehren vorliegt. Ob der geltend gemachte Anspruch vollstreckbar oder überhaupt materi- ellrechtlich begründet ist, darf es nicht prüfen. Darüber hat, wenn zwischen den Parteien Streit entstehen sollte, im späteren Verlauf des Einleitungsverfahrens der Richter zu entscheiden. Das Betreibungsamt prüft nur die Verfahrensvorausset- zungen der Betreibung, wie beispielsweise seine örtliche Zuständigkeit (vgl. Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8.

Seite 4 — 6 Aufl., Bern 2008, § 17 N. 1; Karl Wüthrich/Peter Schoch, a.a.O., N. 12 zu Art. 69 SchKG). b) Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der Zahlungsbefehl sei mangel- haft, da die Angabe der Zeitspanne für die geforderten Unterhaltsbeiträge fehle, kann nicht gefolgt werden. Im Betreibungsbegehren ist unter anderem die Forde- rungsurkunde und deren Datum, in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung anzugeben (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG) und gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG in den Zahlungsbefehl aufzunehmen. Die Umschreibung des Forde- rungsgrundes beziehungsweise der Forderungsurkunde soll dem Betriebenen zu- sammen mit dem übrigen Inhalt des Zahlungsbefehls über den Anlass der Betrei- bung Aufschluss geben und ihm erlauben, sich zur Anerkennung oder Bestreitung der in Betreibung gesetzten Forderung zu entschliessen. Er soll nämlich nicht Rechtsvorschlag erheben müssen, um in einem anschliessenden Prozess von der gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten. Die Anforderungen an die Umschreibung der Forderung müssen mithin diesem Zweck genügen. Eine knappe Umschreibung genügt namentlich dann, wenn dem Betriebenen der Grund der Forderung nach Treu und Glauben aus dem Gesamtzusammenhang erkenn- bar ist. Ein ungenügender Hinweis auf den Forderungsgrund führt im Übigen nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit des Zahlungsbefehls (vgl. BGE 121 III 18 E. 2a und b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A_861/2013 vom 15. April 2014 E. 2.2 und PKG 2010 Nr. 5 E. 2). Die Anforderungen an die Umschrei- bung des Forderungsgrundes hängen somit wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab (vgl. Karl Wüthrich/Peter Schoch, a.a.O., N. 39 zu Art. 69 SchKG). c) Im Betreibungsbegehren und im Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja ist als Forderungsurkunde beziehungsweise als Grund der Forderung bloss der Begriff "Unterhaltsrente, Alimente" aufgeführt (vgl. act. E.1/4 und 5). Im Beschwerdeverfahren hat die Gläubigerin Y._____ zusam- men mit ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2016 (vgl. act. A.2) jedoch Unterlagen eingereicht, aus denen hervorgeht, um was es bei der Forderung geht und wie sie sich zusammensetzt beziehungsweise für welche Zeitspanne die Unterhaltsbeiträ- ge geschuldet sind (vgl. act. C.1 bis C.5). Diese Unterlagen wurden zusammen mit der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zugestellt (vgl. act. D.3), welcher sich trotz Replikrecht nicht dazu geäussert hat. Im vorlie- genden Fall war die Zeitspanne, für welche die Unterhaltszahlungen geltend ge- macht wurden, dem Beschwerdeführer nach Treu und Glauben ohne Weiteres bekannt. Sie ergibt sich eindeutig aus dem Prozessstoff. Es handelt sich deshalb

Seite 5 — 6 bei der unpräzisen Benennung des Forderungsgrunds beziehungsweise der For- derungsurkunde um einen unwesentlichen Mangel des Zahlungsbefehls vom 19. Mai 2016, der nicht zur Nichtigkeit desselben führt (vgl. dazu auch den vom Be- schwerdeführer zitierten PKG 2010 Nr. 5 E. 2). Die von X._____ erhobene Be- schwerde erweist sich unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände sogar als rechtsmissbräuchlich und ist abzuweisen.

E. 3 Zusammenfasend kann festgehalten werden, dass vorliegendenfalls kein Grund besteht, den angefochtenen Zahlungsbefehl für ungültig zu erklären. X._____ hat in seiner Beschwerde vom 1. Juni 2016 Rechtsvorschlag erhoben, von welchem vorliegend Vormerk zu nehmen ist. Da der Rechtsvorschlag die Ein- stellung der Betreibung bewirkt (vgl. Art. 78 Abs. 1 SchKG), wird der Antrag um aufschiebende Wirkung der Beschwerde hinfällig. Es liegt nun an Y._____, im Rahmen eines Rechtsöffnungs- beziehungsweise Gerichtsverfahrens den Rechts- vorschlag zu beseitigen (vgl. Art. 79 ff. SchKG).

E. 4 Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Auf- sichtsbehörde kostenlos. Somit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche auf Fr. 800.00 festgesetzt werden, beim Kanton Graubünden.

E. 5 Angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der vorliegenden Be- schwerde entscheidet der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskam- mer des Kantonsgerichts von Graubünden in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) in einzelrichterlicher Kompetenz.

Seite 6 — 6 III.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 800.00 festgesetzt und verbleiben beim Kanton Graubünden.
  3. Es wird Vormerk genommen, dass X._____ gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja vom 19. Mai 2016 (Be- treibung Nr. _____) am 1. Juni 2016 Rechtsvorschlag erhoben hat.
  4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  5. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 22. Juni 2016 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 16 29

14. Juli 2016 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Brunner Aktuar Hitz In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____, Schuldner und Beschwerdeführer, gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja vom

19. Mai 2016, zugestellt am 26. Mai 2016, in Sachen der Y._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, gegen den Schuldner und Beschwerdeführer, betreffend Zahlungsbefehl, hat sich ergeben:

Seite 2 — 6 I. Sachverhalt A. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja vom 19. Mai 2016 (Betreibung Nr. _____) forderte Y._____ von X._____ den Be- trag von Fr. 31'300.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 15. Januar 2016. Begründet wurde die Forderung mit "Unterhaltsrente, Alimente". Der Zahlungsbefehl wurde X._____ am 26. Mai 2016 zugestellt. B. Mit Eingabe vom 1. Juni 2016 erhob X._____ Beschwerde gegen den Zah- lungsbefehl vom 19. Mai 2016. Der Zahlungsbefehl sei aufzuheben und das Be- treibungs- und Konkursamt der Region Maloja anzuweisen, die Betreibung Nr. _____ im Betreibungsregister zu löschen, unter Kostenfolge zu Lasten der Staats- kasse. Gleichzeitig erhob X._____ Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl. Zur Begründung führte er aus, dass der Zahlungsbefehl mangelhaft sei, da er die Periode, für welche von Y._____ Unterhalt verlangt werde, nicht nenne. Dieser Mangel könne nicht geheilt werden. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Betreibungsamt anzuweisen, keine weiteren Schritte in der Betreibung Nr. _____ zu unternehmen. C. Mit Verfügung des Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskam- mer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 2. Juni 2016 wurde das Betrei- bungs- und Konkursamt der Region Maloja darauf hingewiesen, dass X._____ gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. _____ Rechtsvorschlag erhoben habe. D. Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja verzichtete mit Ein- gabe vom 9. Juni 2016 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. E. In ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2016 beantragte Y._____ sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. X._____ sei aufgrund der beigelegten Mailkorre- spondenz mit ihrem Treuhänder vollumfänglich im Bild gewesen, wie sich die Fr. 31'300.00 zusammensetzen würden. F. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder- lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 3 — 6 II. Erwägungen 1. Der Zahlungsbefehl als Urkunde (vgl. Art. 69 SchKG) und seine Zustellung (vgl. Art. 71 f. SchKG) sind anfechtbare vollstreckungsbehördliche Akte im Sinne von Art. 17 SchKG, gegen welche innert einer Frist von zehn Tagen bei der Auf- sichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann. Hierzu gehört auch die Möglichkeit des Betriebenen, sich mittels Beschwerde gegen einen als nichtig betrachteten Zahlungsbefehl zur Wehr zu setzen (vgl. Karl Wüthrich/Peter Schoch, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1 – 158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N. 16 zu Art. 69 SchKG). Einzige kantonale Auf- sichtsbehörde und Beschwerdeinstanz im Kanton Graubünden ist das Kantonsge- richt (vgl. Art. 13 Abs. 1 und Art. 17 SchKG in Verbindung mit Art. 13 des Ein- führungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000]). Der Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursam- tes der Region Maloja vom 19. Mai 2016 wurde dem Beschwerdeführer am

26. Mai 2016 zugestellt (vgl. act. B.2). Mit Eingabe vom 1. Juni 2016 (vgl. act. A.1) erfolgte die Beschwerde fristgerecht, weshalb auf diese einzutreten ist. 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der vorliegende Zahlungsbefehl sei mangelhaft, da er die Periode, für welche Unterhalt verlangt werde, nicht hinrei- chend umschreibe. Er beruft sich dabei auf PKG 2010 Nr. 5 und BGE 121 III 18. Der Zahlungsbefehl sei daher aufzuheben. a) Eine Eigenart des schweizerischen Zwangsvollstreckungsrechts ist, dass der Zahlungsbefehl ausschliesslich auf den Behauptungen des Gläubigers im Be- treibungsbegehren beruht, der darin einseitig geltend macht, ihm stehe ein materi- ellrechtlicher, erzwingbarer und vollstreckbarer Anspruch gegen den Schuldner zu (vgl. BGE 136 III 373 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen). Nach Empfang des Betrei- bungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl (vgl. Art. 69 Abs. 1 SchKG). Die Kognition des Betreibungsamtes bei der Prüfung des Betreibungs- begehrens beziehungsweise der Ausstellung des Zahlungsbefehls ist sehr be- schränkt. Es hat dabei nur zu prüfen, ob ein formgültiges Betreibungsbegehren vorliegt. Ob der geltend gemachte Anspruch vollstreckbar oder überhaupt materi- ellrechtlich begründet ist, darf es nicht prüfen. Darüber hat, wenn zwischen den Parteien Streit entstehen sollte, im späteren Verlauf des Einleitungsverfahrens der Richter zu entscheiden. Das Betreibungsamt prüft nur die Verfahrensvorausset- zungen der Betreibung, wie beispielsweise seine örtliche Zuständigkeit (vgl. Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8.

Seite 4 — 6 Aufl., Bern 2008, § 17 N. 1; Karl Wüthrich/Peter Schoch, a.a.O., N. 12 zu Art. 69 SchKG). b) Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der Zahlungsbefehl sei mangel- haft, da die Angabe der Zeitspanne für die geforderten Unterhaltsbeiträge fehle, kann nicht gefolgt werden. Im Betreibungsbegehren ist unter anderem die Forde- rungsurkunde und deren Datum, in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung anzugeben (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG) und gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG in den Zahlungsbefehl aufzunehmen. Die Umschreibung des Forde- rungsgrundes beziehungsweise der Forderungsurkunde soll dem Betriebenen zu- sammen mit dem übrigen Inhalt des Zahlungsbefehls über den Anlass der Betrei- bung Aufschluss geben und ihm erlauben, sich zur Anerkennung oder Bestreitung der in Betreibung gesetzten Forderung zu entschliessen. Er soll nämlich nicht Rechtsvorschlag erheben müssen, um in einem anschliessenden Prozess von der gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten. Die Anforderungen an die Umschreibung der Forderung müssen mithin diesem Zweck genügen. Eine knappe Umschreibung genügt namentlich dann, wenn dem Betriebenen der Grund der Forderung nach Treu und Glauben aus dem Gesamtzusammenhang erkenn- bar ist. Ein ungenügender Hinweis auf den Forderungsgrund führt im Übigen nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit des Zahlungsbefehls (vgl. BGE 121 III 18 E. 2a und b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A_861/2013 vom 15. April 2014 E. 2.2 und PKG 2010 Nr. 5 E. 2). Die Anforderungen an die Umschrei- bung des Forderungsgrundes hängen somit wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab (vgl. Karl Wüthrich/Peter Schoch, a.a.O., N. 39 zu Art. 69 SchKG). c) Im Betreibungsbegehren und im Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja ist als Forderungsurkunde beziehungsweise als Grund der Forderung bloss der Begriff "Unterhaltsrente, Alimente" aufgeführt (vgl. act. E.1/4 und 5). Im Beschwerdeverfahren hat die Gläubigerin Y._____ zusam- men mit ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2016 (vgl. act. A.2) jedoch Unterlagen eingereicht, aus denen hervorgeht, um was es bei der Forderung geht und wie sie sich zusammensetzt beziehungsweise für welche Zeitspanne die Unterhaltsbeiträ- ge geschuldet sind (vgl. act. C.1 bis C.5). Diese Unterlagen wurden zusammen mit der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zugestellt (vgl. act. D.3), welcher sich trotz Replikrecht nicht dazu geäussert hat. Im vorlie- genden Fall war die Zeitspanne, für welche die Unterhaltszahlungen geltend ge- macht wurden, dem Beschwerdeführer nach Treu und Glauben ohne Weiteres bekannt. Sie ergibt sich eindeutig aus dem Prozessstoff. Es handelt sich deshalb

Seite 5 — 6 bei der unpräzisen Benennung des Forderungsgrunds beziehungsweise der For- derungsurkunde um einen unwesentlichen Mangel des Zahlungsbefehls vom 19. Mai 2016, der nicht zur Nichtigkeit desselben führt (vgl. dazu auch den vom Be- schwerdeführer zitierten PKG 2010 Nr. 5 E. 2). Die von X._____ erhobene Be- schwerde erweist sich unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände sogar als rechtsmissbräuchlich und ist abzuweisen. 3. Zusammenfasend kann festgehalten werden, dass vorliegendenfalls kein Grund besteht, den angefochtenen Zahlungsbefehl für ungültig zu erklären. X._____ hat in seiner Beschwerde vom 1. Juni 2016 Rechtsvorschlag erhoben, von welchem vorliegend Vormerk zu nehmen ist. Da der Rechtsvorschlag die Ein- stellung der Betreibung bewirkt (vgl. Art. 78 Abs. 1 SchKG), wird der Antrag um aufschiebende Wirkung der Beschwerde hinfällig. Es liegt nun an Y._____, im Rahmen eines Rechtsöffnungs- beziehungsweise Gerichtsverfahrens den Rechts- vorschlag zu beseitigen (vgl. Art. 79 ff. SchKG). 4. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Auf- sichtsbehörde kostenlos. Somit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche auf Fr. 800.00 festgesetzt werden, beim Kanton Graubünden. 5. Angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der vorliegenden Be- schwerde entscheidet der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskam- mer des Kantonsgerichts von Graubünden in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) in einzelrichterlicher Kompetenz.

Seite 6 — 6 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 800.00 festgesetzt und verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Es wird Vormerk genommen, dass X._____ gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja vom 19. Mai 2016 (Be- treibung Nr. _____) am 1. Juni 2016 Rechtsvorschlag erhoben hat. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: